Rechtsprechung
OVG Thüringen, 05.10.1999 - 2 KO 584/97 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1999,22968) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Verfahrensgang
- OVG Thüringen, 05.10.1999 - 2 KO 584/97
- BVerwG, 09.03.2000 - 9 B 100.00
- BVerwG, 09.03.2000 - 9 PKH 9.00
- BVerwG, 27.03.2000 - 9 B 100.00
Wird zitiert von ... (2)
- OVG Thüringen, 06.02.2002 - 2 KO 582/97
Togo, UFC, PFC, Mitglieder, Vorladung, Glaubwürdigkeit, Objektive …
Sie sind darauf hingewiesen worden, dass der Senat zum einen in seinen Urteilen vom 28. September 1999 - 2 KO 534/97 und 2 KO 584/97 -, durch die den Berufungen des Bundesbeauftragten stattgegeben und die Klage der jeweiligen Kläger abgewiesen wurde, grundsätzlich entschieden hat, dass Staatsangehörige Togos, die in der Bundesrepublik Deutschland vergeblich um politisches Asyl nachgesucht haben, allein deswegen in ihrem Heimatland nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung zu befürchten haben, und dass er zum anderen (wie z. B. mit Beschluss vom 12. Dezember 2000 - 2 KO 802/98 - entschieden) die bereits vom 3. Senat des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vertretene Ansicht teilt, wonach eine nicht exponierte exilpolitische Tätigkeit eines togoischen Staatsangehörigen keinen Nachfluchtgrund darstellt, der zu einer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden politischen Verfolgung führt.Gemessen an diesen Maßstäben (vgl. dazu auch die Urteile des Senats vom 28. September 1999 - 2 KO 534/97 und 2 KO 584/97 -) liegen im Falle des Klägers die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG nicht vor.
- OVG Thüringen, 12.12.2000 - 2 KO 802/98
Asylrecht aus Kartenart 1, 4; Asylrecht; Asyl; Asylantrag; Asylantragstellung; …
Sie sind darauf hingewiesen worden, dass der Senat zum einen in seinen Urteilen vom 28. September 1999 - 2 KO 534/97 und 2 KO 584/97 -, durch die den Berufungen des Bundesbeauftragten stattgegeben und die Klage der jeweiligen Kläger abgewiesen wurde, grundsätzlich entschieden hat, dass Staatsangehörige Togos, die in der Bundesrepublik Deutschland vergeblich um politisches Asyl nachgesucht haben, allein deswegen in ihrem Heimatland nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung zu befürchten haben, und dass er zum anderen (wie z. B. mit Urteil vom 25. Januar 2000 - 2 KO 131/97 - entschieden) die bereits vom 3. Senat des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vertretene Ansicht teilt, wonach eine nicht exponierte exilpolitische Tätigkeit eines togoischen Staatsangehörigen keinen Nachfluchtgrund darstellt, der zu einer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden politischen Verfolgung führt.Gemessen an diesen Maßstäben (vgl. dazu auch die Urteile des Senats vom 28. September 1999 - 2 KO 534/97 und 2 KO 584/97 -) liegen im Falle des Klägers die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG nicht vor.